Öffentliches Recht · Definition

Fiskalerinnerung

Art. 20 Abs. 3 GG

Nicht hoheitliches Handeln des Staates zur Deckung seines Eigenbedarfs (z.B. Kauf von Büromaterial).

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

FiskalverwaltungRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen