Öffentliches Recht · Definition
Echte Rückwirkung
Art. 20 Abs. 3 GG
Vorgang, bei dem ein Gesetz nachträglich ändernd in Abwicklungen eingreift, die in der Vergangenheit bereits abgeschlossen waren (Rückbewirkung von Rechtsfolgen).
Öffentliches Recht · Definition
Vorgang, bei dem ein Gesetz nachträglich ändernd in Abwicklungen eingreift, die in der Vergangenheit bereits abgeschlossen waren (Rückbewirkung von Rechtsfolgen).