Öffentliches Recht · Definition

Echte Rückwirkung

Art. 20 Abs. 3 GG

Vorgang, bei dem ein Gesetz nachträglich ändernd in Abwicklungen eingreift, die in der Vergangenheit bereits abgeschlossen waren (Rückbewirkung von Rechtsfolgen).

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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