Zivilrecht · Definition
Unmittelbarer (betriebsbezogener) Eingriff
§ 823 Abs. 1 BGB
Beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss der Eingriff unmittelbar und betriebsbezogen sein, d.h. er muss gezielt gegen den Betrieb selbst erfolgen und nicht nur gegen ein bestimmtes selbständiges Recht oder Rechtsgut (Abgrenzung zu den sog. Stromkabel-Fällen).