Zivilrecht · Definition

Unmittelbarer (betriebsbezogener) Eingriff

§ 823 Abs. 1 BGB

Beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb muss der Eingriff unmittelbar und betriebsbezogen sein, d.h. er muss gezielt gegen den Betrieb selbst erfolgen und nicht nur gegen ein bestimmtes selbständiges Recht oder Rechtsgut (Abgrenzung zu den sog. Stromkabel-Fällen).

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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