BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 29.09.2020 – 1 BvR 1550/19
1 BvR 1550/19 · 29.09.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Inkrafttreten eines Gesetzes darf nur unter besonderen Umständen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Diese muss so klar formuliert sein, dass über deren Bedeutung keine Unsicherheit besteht; für alle muss über den Zeitpunkt der Normverbindlichkeit Klarheit herrschen. 2. Die Bestimmung des Tags des Inkrafttretens darf nicht delegiert werden; Bedingungseintritt und Inkrafttreten dürfen nicht beliebig Dritten überlassen werden. 3. Es ist dem Grunde nach mit Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, das Inkrafttreten eines Gesetzes an die Bedingung bestimmter beihilfenrechtlicher Maßnahmen der Europäischen Kommission zu knüpfen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 14 Abs 1 GGArt 82 Abs 2 S 1 GGArt 107 AEUVArt 108 AEUV§ 7f Abs 1 S 1 AtG§ 7f Abs 1 S 2 AtG§ 7f Abs 1 S 3 AtG§ 7f Abs 2 AtG§ 7g Abs 2 S 1 AtGArt 1 AtGÄndG 16Art 3 AtGÄndG 16