Öffentliches Recht · Definition
Formelles Prüfungsrecht
Art. 82 Abs. 1 GG
Befugnis des Bundespräsidenten zu prüfen, ob ein Gesetz nach den Vorschriften der Verfassung (Zuständigkeit, Verfahren) zustande gekommen ist.
Öffentliches Recht · Definition
Befugnis des Bundespräsidenten zu prüfen, ob ein Gesetz nach den Vorschriften der Verfassung (Zuständigkeit, Verfahren) zustande gekommen ist.