Öffentliches Recht · Definition
Evidenzkontrolle
Art. 82 Abs. 1 GG
Eingeschränkter Maßstab für das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, wonach dieser die Unterschrift nur bei offenkundigen Verfassungsverstößen verweigern darf.
Öffentliches Recht · Definition
Eingeschränkter Maßstab für das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, wonach dieser die Unterschrift nur bei offenkundigen Verfassungsverstößen verweigern darf.