BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Urteil v. 05.11.2014 – 1 BvF 3/11

1 BvF 3/11 · 05.11.2014 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Luftverkehrsteuer ist eine sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. 2. Bei der Auswahl des Steuergegenstandes wird der Gleichheitssatz bereits eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Steuergegenstandes vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät. 3. Wegen seines weitgehenden Spielraums bei der Auswahl von Steuergegenständen wird der Gesetzgeber vom Gleichheitssatz nicht gezwungen, nach einer einmal getroffenen Entscheidung für ein bestimmtes Steuerobjekt zugleich auch alle ähnlichen, für den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte in die Belastung einzubeziehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GGArt 106 Abs 1 Nr 3 GG§ 1 LuftVStG§ 2 Nr 4 LuftVStG§ 2 Nr 5 LuftVStG§ 4 LuftVStG§ 5 Nr 2 LuftVStG§ 5 Nr 4c LuftVStG§ 5 Nr 5 LuftVStG§ 10 LuftVStG§ 11 LuftVStG vom 05.12.2012Anl 1 LuftVStGAnl 2 LuftVStG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisBerufFinanzausgleichSteuer
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