BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 21.10.2025 – XI ZR 133/24

XI ZR 133/24 · 21.10.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vom Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangte Sicherungszweckvereinbarung hat keine Leistung des Darlehensgebers oder eines Dritten im Sinne von Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung zum Gegenstand. 2. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nicht feststeht, ob nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der regelmäßig nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, kann der Darlehensgeber auch bei einem bereits vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Vertragsabschluss der Berechnung des effektiven Jahreszinses für die gesamte Vertragslaufzeit den anfänglichen Sollzinssatz zugrunde legen. 3. Ein vom Darlehensgeber beim Abschluss eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags zu niedrig angegebener Effektivzinssatz hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 492 Abs 2 BGB vom 24.07.2010§ 494 Abs 3 BGB vom 24.07.2010§ 494 Abs 7 BGB vom 24.07.2010Art 247 § 8 Abs 1 S 1 BGBEG vom 29.07.2009Art 247 § 9 Abs 1 S 1 BGBEG vom 29.07.2009§ 6 Abs 4 PAngV vom 24.07.2010§ 6 Abs 5 PAngV vom 24.07.2010§ 6 Anlage Nr 2 Buchst j PAngV vom 24.07.2010

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheit
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