BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 18.01.2022 – X ZR 88/20
X ZR 88/20 · 18.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB a.F. geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31). 2. Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter kein Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.