BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.01.2022 – X ZR 109/20

X ZR 109/20 · 18.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31). 2. Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter auch aus § 651h Abs. 2 Satz 3 BGB kein einklagbarer Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 242 BGB§ 651h Abs 1 S 3 BGB§ 651h Abs 2 S 3 BGB

Prüfungsschemata dazu

Treu und Glauben – unzulässige Rechtsausübung

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte (VSD)Drittschadensliquidation (DSL)SaldotheorieProtestatio facto contraria non valetAufklärungspflicht (bei arglistiger Täuschung durch Unterlassen)VerwirkungVorteilsausgleichungObliegenheit
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