BGH · 7. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 01.12.2022 – VII ZR 90/22

VII ZR 90/22 · 01.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 421 BGB§ 422 BGB§ 426 BGB§ 634 Nr 4 BGB§ 15 Abs 2 Nr 9 HOAI 2002

Prüfungsschemata dazu

Mängelrechte beim Werkvertrag (§§ 634 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)GesamtschuldGestörte GesamtschuldKumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)GesamtschuldnerausgleichRückgriffskondiktionNacherfüllung im WerkvertragsrechtSelbstvornahme und Aufwendungsersatz im Werkvertragsrecht
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