BGH · 7. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 03.08.2023 – VII ZR 102/22
VII ZR 102/22 · 03.08.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (Vergleiche BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - VII ZR 174/19 Rn. 15 m.w.N., BGHZ 225, 297), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (Ständige Rechsprechung; Vergleiche BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - XII ZR 51/19 Rn. 27, BGHZ 224, 370).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.