BGH · 2. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.10.2023 – II ZB 3/23
II ZB 3/23 · 24.10.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679§ 242 BGB