BGH · Kartellsenat
BGH, Urteil v. 07.11.2023 – EnZR 85/20
EnZR 85/20 · 07.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Energy from Waste III 1. Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt. 2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist. 3. In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 3 Nr 1 EEG 2012§ 3 Nr 3 EEG 2012§ 5 EEG 2012§ 8 EEG 2012§ 11 EEG 2012§ 12 Abs 1 EEG 2012§ 15 Abs 1 EEG 2014§ 15 Abs 1 EEG 2017§ 16 EEG 2012§ 66 Abs 1 Nr 5a EEG 2012§ 100 Abs 1 Nr 10 EEG 2014§ 100 Abs 2 S 1 Nr 10 EEG 2017§ 3 Abs 11 KWKG 2012§ 3 Abs 11 KWKG 2014§ 4 Abs 1 KWKG 2012§ 4 Abs 1 KWKG 2014§ 3 Abs 1 S 1 KWKG 2016§ 13 EnWG 2012§ 14 EnWG 2012§ 13a Abs 1 EnWG 2016§ 242 BGB