Zweiter Abschnitt — Die Tat · Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme
§ 28 StGB – Besondere persönliche Merkmale
Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.
§ 28 StGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Streitstände
Klausuren, in denen § 28 StGB drankommt
Rechtsprechung zu § 28 StGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Beschluss v. 20.01.2026 – 1 StR 414/25Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 37…BGH, Beschluss v. 20.08.2025 – 3 StR 100/251. Zum Gründen einer terroristischen Vereinigung durch Erteilung einer für das Vereinigungsziel bedeutsamen Zusage. 2. Die Rädelsführerschaft ist ein …BGH, Beschluss v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, …BGH, Beschluss v. 24.03.2021 – 4 StR 416/201a. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. 1b. Fehlen mehrere besondere persönliche …