Zweiter Abschnitt — Die Tat · Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme

§ 28 StGB – Besondere persönliche Merkmale

Strafgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

§ 28 StGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Streitstände

Behandlung der Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Teilnehmer (§ 28 StGB)

Klausuren, in denen § 28 StGB drankommt

Der Karpfen im Goldfischteich · SchwerpunktEhren- und andere Schulden · SchwerpunktExamensübungsklausur: „Boxkampf mit Folgen · StaatsexamenZwischenprüfungsklausur: Späte Reue · GrundstudiumDas Gesetz der Ehre · Grundstudium

Rechtsprechung zu § 28 StGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 20.01.2026 – 1 StR 414/25Das in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO für das Nichtverwenden von Steuerzeichen normierte Tatbestandsdenkmal „pflichtwidrig“ ist wie das gleichlautende aus § 37…BGH, Beschluss v. 20.08.2025 – 3 StR 100/251. Zum Gründen einer terroristischen Vereinigung durch Erteilung einer für das Vereinigungsziel bedeutsamen Zusage. 2. Die Rädelsführerschaft ist ein …BGH, Beschluss v. 05.02.2024 – 3 StR 470/23Das die Strafbarkeit begründende Tatbestandsmerkmal „als Zeuge“ in § 153 StGB ist kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, …BGH, Beschluss v. 24.03.2021 – 4 StR 416/201a. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. 1b. Fehlen mehrere besondere persönliche …
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