Grundstudium · ~300 Min.
Zwischenprüfungsklausur: Späte Reue
ZJS 2024, S. 1906
Sachverhalt
M ist selbstständiger Programmierer; allerdings läuft das Geschäft im Augenblick nicht gut. Als auch noch der Mietvertrag seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, zieht er notgedrungen bei seiner neuen Freundin F und deren zweijährigem Kind K ein. F, die als Lehrerin arbeitet, sieht in der Situation eine Chance: Da M von zu Hause aus arbeitet, könne er auf K aufpassen, während sie in der Schule ist. Außerdem hofft sie, dass M über die Zeit eine Beziehung zu K aufbauen und ihm künftig den verstorbenen Vater ersetzen werde. M sieht sich jedoch gänzlich nicht in einer Vaterrolle, sondern findet es lästig, dass er sich um K kümmern und die Aufmerksamkeit der F mit dem Kind teilen muss. Gegenüber F lässt er sich seine Abneigung jedoch nicht anmerken, die deshalb von nichts ahnt und ihm daher zunehmend im Umgang mit K vertraut. Daher beschließt sie, K für eine Woche in der Obhut des M zu lassen, als sie erfährt, dass sie als Betreuerin eine Klassenfahrt begleiten soll. M ist davon überhaupt nicht begeistert, lässt sich F gegenüber jedoch nichts anmerken. Er äußert seinem Bekannten B gegenüber, dass er F gerne „für sich alleine hätte“ und K am liebsten loswerden würde. B, den F in der Vergangenheit zurückgewiesen hatte, sieht seine Chance auf Rache gekommen. Er schlägt M vor, K in Abwesenheit der F sterben zu lassen, indem er das Kind schlichtweg nicht versorgt. Davon lässt M sich überzeugen.
Nachdem F abgereist ist, verweigert M dem K jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Nach drei Tagen ohne Flüssigkeit und Nahrung leidet K unter erheblichen Mangelerscheinungen und Krämpfen. M erkennt zutreffend, dass das Kind akut lebensgefährlich dehydriert und auf sofortige ärztliche Hilfe angewiesen ist, um die Folgen der Vernachlässigung und damit den Tod noch abwenden zu können. Gleichwohl bleibt er untätig. Zwar belastet ihn der Umstand, dass K offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, er hofft aber, dass es „bald vorbeisein möge“.
Für M überraschend kommt F bereits am vierten Tag vorzeitig nach Hause, da die Klassenfahrt aufgrund einer Krankheitswelle unter den Schülern vorzeitig abgebrochen werden musste. Sie erfasst sofort die Lage und verlässt mit K die Wohnung. M versucht ihr hinterherzueilen, stolpert dabei aber, stößt sich den Kopf und wird bewusstlos. F bringt K ins nächstgelegene Krankenhaus, wo es sofort behandelt wird.
Als M wieder zu Bewusstsein kommt, folgt er F und K ins Krankenhaus, um sich nach Ks Zustand zu erkundigen und um Fs Vergebung zu bitten. Als er die Station betritt und sich nach der Zimmernummer erkundigt, verweigert ihm die Ärztin A, die über die Situation im Bild ist, den Zutritt, weil sie davon ausgeht, dass M gekommen ist, um „zu Ende zu bringen, was er angefangen hat“. Als M daraufhin versucht, an A vorbeizugehen, kündigt sie ihm an, ihn im Schockraum fixieren zu lassen, falls er weiterhin versuchen sollte, Kontakt zu K und F zu suchen. Davon lässt M sich abschrecken und zieht von dannen. K überlebt ohne dauerhafte gesundheitliche oder psychische Folgeschäden.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
b) Hinsichtlich der Nichtvornahme (Unterlassung) einer geeigneten und
c) Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität des Unterlassens für den
ff)
A. Strafbarkeit des M
I. §§ 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Nicht-Versorgen des K
M könnte sich wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er K jegliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr verweigerte.
1. Vorprüfung
K ist nicht tot. In Ermangelung eines tatbestandlichen Erfolges (Tod eines anderen Menschen) nach § 212 Abs. 1 StGB ist die Tat nicht vollendet. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 Var. 1, 12 Abs. 1 StGB.
werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.2 M wusste, dass K bei ordnungsgemäßer Versorgung nicht sterben würde, und erkannte, dass der Tod bei sofortiger ärztlicher Hilfe nach den drei Tagen noch abgewandt werden konnte, sah aber zielgerichtet davon ab. Mithin handelte er absichtlich hinsichtlich der hypothetischen Kausalität.
d) Hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs
M wusste, dass die Nichtversorgung des K eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Rechtsgut Leben des K darstellt, und wollte gerade, dass sich diese im Erfolg, d.h. dem Tod des K, realisiert. Mithin handelte er auch hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit absichtlich.
e) Hinsichtlich der Garantenstellung
Weiterhin müsste M Vorsatz hinsichtlich seiner eigenen Garantenstellung haben. Eine Garantenstellung kann sich daraus ergeben, dass der Täter für den Schutz des Rechtsguts verantwortlich ist (Beschützergarant) oder, dass er die Verantwortung für eine bestimmte Gefahrenquelle innehat (Überwachergarant).4 Für den Vorsatz reicht es, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt,5 ohne dass er dies rechtlich zutreffend als Garantenstellung bewerten muss.
M ist nicht der rechtliche Vater des K, sodass sich seine Garantenstellung nicht bereits aus der Stellung als Elternteil gem. § 1626 Abs. 1 BGB ergibt. M lebt jedoch mit F und deren Kind in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und übernimmt auch hinsichtlich des K Versorgungsaufgaben, wodurch eine Beschützergarantenstellung entstehen könnte. Jedenfalls hat M für die Dauer der Klassenfahrt die tatsächliche Sorge für K übernommen und ist daher (vergleichbar mit einem Babysitter) Beschützergarant kraft tatsächlicher Übernahme.
M weiß, dass F im Vertrauen darauf, dass er sich um K kümmert, auf die Klassenfahrt gefahren ist und er die Sorge für K tatsächlich übernommen hat. Mithin erkennt er die Umstände, aus denen sich seine Garantenstellung ergibt, sodass er diesbezüglich vorsätzlich handelte.
f) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen
Bei Erfolgsdelikten wie dem Totschlag entspricht die pflichtwidrige Nichtabwendung durch einen Garanten der aktiven Erfolgsherbeiführung.8 Da M die Tötung anstrebte, handelte er auch hinsichtlich der Gleichwertigkeit seines Unterlassens mit einem aktiven Tun vorsätzlich.
3. Unmittelbares Ansetzen
M müsste zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen i.S.d. § 22 StGB liegt nach der h.M. vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.9
Umstritten ist, wann die Schwelle zum Versuch beim Unterlassungsdelikt überschritten wird.10 Nach der engsten Ansicht ist dies bereits dann der Fall, wenn der Garant die erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.11 Danach hätte M bereits am ersten Tag der Abwesenheit von F durch das Nichtversorgen des K die Schwelle überschritten.
Nach der weitesten Ansicht ist hingegen auf das Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit abzustellen.12 Danach hätte M erst, als er es unterließ, für K ärztliche Hilfe zu holen, obwohl K darauf angewiesen war, um die Folgen der Vernachlässigung und damit den Tod abzuwenden, unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Die vermittelnde Ansicht wendet § 22 StGB sinngemäß an, sodass der Garant dann eingreifen muss, wenn sich das Opfer in einer Lage befindet, in der aus Sicht des Täters für das tatbestandlich geschützte Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr entsteht oder eine bestehende Gefahr erhöht wird.13 Bei einem Kleinkind im Alter von zwei Jahren ist in der Regel davon auszugehen, dass am dritten Tag ohne Nahrung und Flüssigkeit eine akute Gefahr für das Leben besteht; spätestens jedoch auch in dem Zeitpunkt, in dem M erkennt, dass K auf sofortige ärztliche Hilfe angewiesen ist.
Da alle Ansichten zum selben Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid entbehrlich. M hat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld
M handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
5. Rücktritt, § 24 Abs. 1 StGB
M könnte jedoch gem. § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten sein, indem er nach der Rückkehr von M keine weiteren Schritte zur Tötung von K unternahm.
Dafür dürfte der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Dies ist der Fall, wenn der Täter die Tat nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt des Rücktrittverhaltens mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.14 Da M stolperte und bewusstlos wurde, konnte er F zunächst nicht folgen und die Tat nach seiner Vorstellung nicht mehr ohne zeitliche und räumliche Zäsur vollenden. Der Versuch ist mithin fehlgeschlagen. Ein strafbefreiender Rücktritt ist daher ausgeschlossen.
nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben rechnet. Wehrlos im genannten Sinne ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist. Dritten kennen und sich mit dem Problem auseinandersetzen, ob F aufgrund der räumlichen Distanz darunter zu subsumieren ist.
besonderen Schmerzen des K erkennt, weiterhin an seinem Plan festhält, strebt er nach wie vor dessen Tod an. Mithin liegt sein Tötungsvorsatz zeitgleich mit dem Vorsatz bzgl. der besonderen Schmerzen vor.
Fraglich ist jedoch, ob M auch mit gefühlloser unbarmherziger Gesinnung handelt. Dass K offensichtlich unter starken Schmerzen leidet, belastet M. Darüber hinaus hofft er, dass es bald vorbei sein möge. Eine gefühllose unbarmherzige Gesinnung des M ist mithin abzulehnen. M handelte nicht vorsätzlich hinsichtlich einer grausamen Begehungsweise.
5. Ergebnis
M hat sich wegen versuchten Mordes durch Unterlassen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gr. 1, 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. §§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Var. 1, 13 StGB durch Nicht-Versorgen des K
Hinweis: Die Tatvariante des „rohen Misshandelns“ scheidet jedenfalls mangels einer gleichgültigen Gesinnung aus.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich des Grundtatbestands
M wusste, dass K unter 18 Jahre alt ist sowie, dass K von F seiner Gewalt überlassen worden ist. Da M sogar den Tod von K wollte und auch erkennt, dass K erhebliche Schmerzen erleidet, ihn jedoch trotzdem nicht versorgt, handelte M auch diesbezüglich vorsätzlich (dolus directus 1. Grades).
B. Strafbarkeit des B
I. §§ 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB
B könnte sich wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag durch Unterlassen gem. §§ 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben, indem er M vorschlägt, K in Abwesenheit der F loszuwerden, indem er das Kind nicht versorgt.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist in Form des versuchten Totschlags durch Unterlassen des M gegeben.
bb) Bestimmen zur Haupttat
B müsste M auch zur Haupttat bestimmt haben. Unter Bestimmen wird das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter verstanden.41 B hat M überhaupt erst auf die Idee gebracht, K verdursten und verhungern zu lassen, und ihn damit zum Totschlag durch Unterlassen bestimmt.
b) Subjektiver Tatbestand
B wollte bei M den Entschluss zur Haupttat hervorrufen, er handelte mit dolus directus 1. Grades.
c) Tatbestandsverschiebung?
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass B kein Garant zum Schutz des K ist. Die Garantenstellung des M kraft faktischer Übernahme ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB.
und Unterlassungsdelikt denselben Strafrahmen aufweisen.44 Die Anwendung der Strafmilderung sei daher nicht sachgerecht.45
Vereinzelte Stimmen differenzieren zwischen Beschützer- (Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB) und Überwachergarantenstellungen (keine Strafmilderung)46 bzw. solchen aus organisatorischer und institutioneller Zuständigkeit.
Jedenfalls für die Garantenstellung aus Ingerenz hat der BGH sich nun kürzlich der erstgenannten Ansicht angeschlossen.48 Eine derart detaillierte Darstellung der Argumente kann von den Studierenden nicht erwartet werden. Zumindest aber sollte erkannt werden, dass es sich bei der Garantenstellung um ein besonderes persönliches Merkmal handeln könnte.
c) Tatbestandsverschiebung?
III. §§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Var. 1, 13, 26 StGB
B könnte sich durch dieselbe Handlung wegen Anstiftung zur schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen gem. §§ 225 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Var. 1, 13, 26 StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt mit der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen vor.
bb) Bestimmen zur Haupttat
Hierzu hat B den M auch bestimmt.
b) Subjektiver Tatbestand
B handelte vorsätzlich im Sinne eines dolus directus 1. Grades.
c) Akzessorietätslockerung
Zugunsten des B könnte es jedoch zu einer Tatbestandsverschiebung gem. § 28 Abs. 2 StGB kommen. Das wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Schutzverhältnis zwischen M und K um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, welches die Strafe schärft. Da dieses Verhältnis die Beziehung des Täters zum Opfer charakterisiert, handelt es sich nach ganz h.M. um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 StGB.52 Da der Täter bei einer Gesundheitsschädigung auch ohne diese Sonderpflicht nach § 223 Abs. 1 StGB strafbar wäre (siehe oben), schärft es vorliegend die Strafe. Mithin handelt es sich um ein Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB.53 Zwischen B und K besteht aber kein entsprechendes Schutzverhältnis.
2. Ergebnis
B hat sich nicht wegen Anstiftung zur Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen strafbar gemacht.
IV. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, 13, 26 StGB
B ist strafbar wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 13, 26 StGB. Mangels Garantenstellung ist seine Strafe aber gem. §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern.
V. Konkurrenzen
B ist wegen Anstiftung zum versuchten Mord durch Unterlassen gem. §§ 211, 212 Abs. 1, 13, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 13, 26 StGB strafbar.
2. Handlungskomplex: Im Krankenhaus (Strafbarkeit der A)
I. § 240 Abs. 1 StGB durch Ankündigung der Fixierung
A könnte sich wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie gegenüber M ankündigte, ihn im Schockraum fixieren zu lassen, falls er versuchen sollte, den Kontakt zu K und F zu suchen.
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
Dafür müsste A den M durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen genötigt haben.
aa) Nötigungshandlung
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.54 Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.55 Ein Übel ist jeder Nachteil. Empfindlich ist es nach h.M. dann, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
A hat M gegenüber angekündigt, ihn fixieren zu lassen. Dies stellte einen Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit des M und damit einen Nachteil für ihn dar. Auch erweckt A den Anschein, dass es in ihrer Macht stünde, diesen Eingriff herbeiführen zu können. Von M kann nicht erwartet werden, dass er der Drohung „in besonnener Selbstbehauptung“ standhält,56 sodass das Übel geeignet erscheint, ihm im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt daher vor.
bb) Nötigungserfolg
Dadurch müsste M in kausaler und objektiv zurechenbarer Weise zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst worden sein. M hat sich von der Drohung der A abschrecken lassen und hat sich entfernt, ohne mit K und F Kontakt aufzunehmen, sodass der Nötigungserfolg in der Form des Unterlassens vorliegt.
b) Subjektiver Tatbestand
A müsste auch vorsätzlich, d.h. mit Willen zur Tatbestandsbegehung in Kenntnis aller objektiven Tatumstände gehandelt haben, § 15 StGB.57 A wollte M durch ihre Ankündigung davon abhalten, das Zimmer von K und F aufzusuchen, sodass es ihr gerade darauf ankam, M zu bedrohen und so zu einem Unterlassen zu veranlassen. Mithin handelte sie absichtlich i.S.d. dolus directus 1. Grades.
2. Rechtswidrigkeit
a) Keine Rechtfertigungsgründe
Da M F und K tatsächlich nur aufsuchen will, um sich zu entschuldigen, liegt weder ein gegenwärtiger Angriff i.S.d. § 32 StGB noch eine gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB tatsächlich vor, sodass eine Rechtfertigung ausscheidet.
b) Verwerflichkeitsklausel
Allerdings ist die Tat gem. § 240 Abs. 2 StGB nur dann rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass entweder der angestrebte Nötigungserfolg, das Nötigungsmittel oder aber die Zweck-Mittel-Relation rechtlich missbilligt sein muss.
Der Zweck, den M von K fernzuhalten, ist aufgrund des vorangegangenen Geschehens nicht als verwerflich anzusehen. Die Drohung einer Ärztin, einen Patienten im Schockraum fixieren zu lassen, ist nicht grundsätzlich rechtwidrig, sondern kann in gewissen Fällen, z.B. bei Selbst- oder Fremdverletzungsgefahr sogar erforderlich sein. Allerdings will M hier gerade niemanden verletzten, sondern sich bei F und K entschuldigen, sodass die Fixierung eine unzulässige Freiheitsberaubung darstellen würde. Die Drohung mit einer unzulässigen Freiheitsberaubung ist daher objektiv verwerflich.
3. Irrtum über rechtfertigende Umstände
a) Vorliegen von rechtfertigenden Umständen bei Zugrundelegung der Vorstellung der A
A könnte sich allerdings Umstände vorgestellt haben, die, wenn sie tatsächlich vorlägen, eine Nothilfelage begründeten.
aa) Nothilfelage
Nach der Vorstellung der A müsste ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorgelegen haben. Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Individualinteresse bedroht oder verletzt.58 Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.59 Rechtswidrig ist er, wenn er nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist.60 A stellte sich vor, dass M K erneut verletzen oder töten wollte. Dies würde einen Angriff auf das Rechtsgut Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit des K darstellen, der auch unmittelbar bevorsteht und nicht von der Rechtsordnung gedeckt ist. A stellt sich daher eine Nothilfelage i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB vor.
bb) Nothilfehandlung
A müsste in der von ihr vorgestellten Situation eine erforderliche und gebotene Nothilfehandlung ausgeführt haben. Erforderlich ist die Verteidigung, die sich gegen den Angreifer richtet, zu einer sofortigen Beendigung des Angriffs geeignet ist und eine dauerhafte Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet; dabei ist unter gleich effektiven Verteidigungsmitteln das mildeste zu wählen.61 Die Ankündigung der A, den M fixieren zu lassen, ist geeignet, M daran zu hindern, das Zimmer von K zu betreten und so den vermeintlich bevorstehenden Angriff abzuwenden. Diese Handlung ist insbesondere gegenüber der sofortigen Fixierung auch das mildere Mittel. Andere gleich effektive Mittel liegen nicht vor – insbesondere schickt M sich gerade an, das Zimmer zu betreten, weshalb beispielsweise für das Herbeirufen des Sicherheitsdienstes oder der Polizei keine Zeit bliebe –, sodass die Ankündigung erforderlich ist. Eine Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund fehlender Gebotenheit ist nicht ersichtlich.
cc) Subjektives Rechtfertigungselement
A handelte zudem auch, um den vorgestellten Angriff auf das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit des K abzuwenden.
dd) Zwischenergebnis
Ihrer irrigen Vorstellung nach war A wegen Nothilfe gerechtfertigt.
b) Rechtsfolge
Fraglich ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus diesem Irrtum zu ziehen sind. Das Gesetz kennt keine Vorschrift, die eine explizite Aussage hierüber trifft. Es ist umstritten, welcher Rechtsgedanke heranzuziehen ist.62
aa) Vorsatztheorie
Nach der sog. Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein notwendiger Bestandteil des Tatvorsatzes (dolus malus).63 Stellt der Täter sich rechtfertigende Umstände vor, fehlt ihm dieses Unrechtsbewusstsein. Infolgedessen entfiele gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB der Vorsatz. Nach dieser Auffassung handelte A nicht vorsätzlich.
bb) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen gehört zum objektiven Tatbestand auch, dass kein Rechtfertigungsgrund eingreift.64 Das Nichtvorliegen objektiver Umstände, die den Täter rechtfertigen würden, ist nach dieser Auffassung ein „Umstand […], der zum gesetzlichen Tatbestand gehört“ (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Stellt sich nun der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor, entfällt der Vorsatz. Auch nach dieser Auffassung handelte A nicht vorsätzlich.
cc) Strenge Schuldtheorie
Die Vertreter der strengen Schuldtheorie ordnen das Unrechtsbewusstsein der Schuld zu, sodass § 17 StGB auf den Irrtum über rechtfertigende Umstände anzuwenden ist.65 Danach wirkt der Irrtum des A nur dann strafbefreiend, wenn er unvermeidbar war, § 17 S. 1 StGB. An die Unvermeidbarkeit sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Unvermeidbarkeit liegt dann vor, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit, sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens das Unrecht seines Handelns nicht erkennen konnte.66
A hat M zunächst auf dessen Nachfrage den Zutritt zum Zimmer des K verweigert. Als er daraufhin versuchte, an ihr vorbeizugehen, hat sie ihm mit der Fixierung gedroht. Aufgrund des vorangegangenen Geschehens war es nicht völlig abwegig, dass M erneut versuchen würde, K etwas anzutun, insbesondere da er auch die erste Zutrittsverweigerung der A ignorierte. Nachzufragen, weshalb M zu F und K möchte, wäre kein sicheres Mittel zum Ausschluss eines Angriffs gewesen, weil A keine Möglichkeit gehabt hätte, die Aufrichtigkeit von Ms Aussage zu überprüfen. Mithin war der Irrtum unvermeidbar.
ee) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie sollen im Fall eines Irrtums über rechtfertigende Umstände lediglich die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog angewendet werden, sodass die Vorsatzschuld entfällt.71 Danach wäre A entschuldigt.
ff)
Streitentscheid
Da alle Auffassungen zum Ergebnis der Straflosigkeit von A kommen (und es in Ermangelung von Teilnahme oder Notwehr seitens M nicht darauf ankommt, auf welche dogmatische Weise dieses Ergebnis zustande kommt), ist ein Streitentscheid entbehrlich.
4. Ergebnis
A hat sich daher nicht wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
II. § 241 Abs. 1 StGB durch Ankündigung der Fixierung
In der Ankündigung der Fixierung liegt zwar auch eine Bedrohung i.S.d. § 241 Abs. 1 StGB, die im Ergebnis aber ebenfalls wegen des Irrtums über das Vorliegen einer Nothilfesituation straflos ist.
Zur Vertiefung
Hofmann/Wagner, ZJS 2024, S. 1906.