Strafrecht · Streitstand
Behandlung der Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe beim Teilnehmer (§ 28 StGB)
Hat der Teilnehmer (Anstifter / Gehilfe) selbst kein Mordmerkmal, der Haupttäter aber schon – oder umgekehrt: wie ist die Strafbarkeit zu konstruieren? Die Kontroverse hängt am Verhältnis Mord ↔ Totschlag.
Herrschende Meinung
h.L.: Mord ist Qualifikation des Totschlags. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind strafschärfende besondere persönliche Merkmale – § 28 II StGB (Tatbestandsverschiebung).
- Systematisch: § 212 als Grundtatbestand, § 211 als Qualifikation.
- § 28 II verschiebt den Tatbestand entsprechend des Merkmals beim Teilnehmer – gerecht: Teilnehmer wird nach seinem eigenen Unrechtsgehalt bestraft.
- Vermeidet Wertungswidersprüche (z.B. Bestrafung des Teilnehmers wegen Mord, obwohl ihm das Merkmal fehlt).
Mindermeinung
Rspr.: Mord ist eigenständiges Delikt (selbstständiger Verbrechenstatbestand). Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind strafbegründend – § 28 I StGB (bloße Strafmilderungspflicht).
- Formal-systematisches Argument: § 211 hat eigenen Strafrahmen (lebenslang) – eigenständiges Delikt.
- Praktikabilität: keine Tatbestandsverschiebung nötig.
- BGH st. Rspr.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der h.L. ist zu folgen: Sie wahrt das Schuldprinzip – wer kein Mordmerkmal erfüllt, soll auch nicht wegen Mordes bestraft werden. Die Klausur sollte 3 Konstellationen klar durchspielen: (1) Beide haben Habgier → beide Mord. (2) Nur Täter hat Habgier → Täter Mord, Teilnehmer nur Totschlag. (3) Nur Teilnehmer hat Habgier → Täter Totschlag, Teilnehmer Mord (str. – Rspr. lehnt ab).