Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 1 — Kauf, Tausch · Untertitel 1 — Allgemeine Vorschriften

§ 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

§ 447 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 447 BGB

GefahrübergangPreisgefahr / GegenleistungsgefahrGegenleistungsgefahr (Preisgefahr)Versendungskauf

Streitstände

Ist die mit dem Transport beauftragte Person ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gemäß § 278 BGB?Findet § 447 BGB Anwendung, wenn der Verkäufer die Ware durch eigenes Personal ausliefern lässt?Anwendung des § 447 BGB beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers

Klausuren, in denen § 447 BGB drankommt

Studienerfolg durch Lexika · SchwerpunktExamensklausur: Weniger ist nicht immer schlechter · Staatsexamen
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB