Zivilrecht · Streitstand
Anwendung des § 447 BGB beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers
§ 447 BGB
§ 447 BGB regelt den Gefahrübergang beim Versendungskauf mit dem Moment der Übergabe an die Transportperson. Streitig ist, ob die Vorschrift auch gilt, wenn der Verkäufer eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragt.
Herrschende Meinung
§ 447 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Verkäufer den Transport durch eigene Leute durchführen lässt; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer über.
- Eigene Leute des Verkäufers sind nicht 'selbständige' Transportpersonen im Sinne des § 447 BGB.
- Der Verkäufer kann bei eigenen Leuten den Transport steuern und kontrollieren, sodass kein Grund für einen vorzeitigen Gefahrübergang besteht.
Mindermeinung
§ 447 BGB ist auch beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers anwendbar.
- Der Wortlaut des § 447 BGB differenziert nicht zwischen eigenen und fremden Transportpersonen.
- Der Käufer profitiert von der Versendung und soll daher das Transportrisiko tragen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Eigene Leute des Verkäufers stellen keine selbständigen Transportpersonen dar; § 447 BGB ist teleologisch auf den Einsatz selbständiger Dritter beschränkt, da nur dann der Verkäufer die Sache aus seiner Herrschaftssphäre entlässt.