Zivilrecht · Streitstand
Abgrenzung von Verzögerungsschaden und Mangelfolgeschaden im Kaufrecht: Ist ein Schaden, der durch die verzögerte Lieferung einer mangelfreien Sache entsteht, als Verzögerungsschaden (§ 280 I, II, 286 BGB) oder als verzugsunabhängiger Mangelfolgeschaden (§ 280 I BGB) zu behandeln?
Bei Lieferung einer mangelhaften Sache entstehen häufig Schäden, die sowohl als Folge der Mangelhaftigkeit als auch als Folge der Verzögerung der mangelfreien Lieferung verstanden werden können.
Herrschende Meinung
Der Mangelfolgeschaden, der durch die Lieferung der mangelhaften Sache selbst endgültig eingetreten ist und durch Nacherfüllung nicht mehr behoben werden kann, ist verzugsunabhängig nach § 280 I BGB ersatzfähig.
- Systematische Trennung von Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB) und Verzögerungsschaden (§ 280 I, II, 286 BGB) im Gesetz
- Mangelfolgeschäden sind bereits durch die Pflichtverletzung (Lieferung der mangelhaften Sache) kausal verursacht, nicht erst durch den Verzug
- BT-Drucks. 14/6040 S. 225 unterscheidet klar zwischen beiden Schadenstypen
Mindermeinung
Schäden, die durch das Ausbleiben der mangelfreien Leistung über die Zeit entstehen, sollen auch als Verzögerungsschaden (mit Verzugsvoraussetzungen nach § 286 BGB) behandelt werden.
- Schutz des Verkäufers vor unbegrenzter Haftung ohne Mahnung
- Zeitlich nach Lieferung eintretende Schäden haben auch eine Verzögerungskomponente
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die gesetzliche Systematik (§ 280 I vs. § 280 I, II) und die Gesetzesmaterialien sprechen für eine klare Trennung. Der durch die mangelhafte Lieferung bereits endgültig entstandene Schaden ist verzugsunabhängig ersatzfähig.