Zivilrecht · Streitstand
Sperren die §§ 987 ff. (EBV) auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht, insbesondere die Nutzungsherausgabe gegen den redlichen, unverklagten Besitzer?
Der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer zieht Nutzungen. § 993 I a.E. privilegiert ihn – fraglich, ob daneben § 812 greift.
Herrschende Meinung · h.M.
Die §§ 987 ff. sind im Anwendungsbereich des EBV grundsätzlich abschließend; ein Rückgriff auf Bereicherungs- und Deliktsrecht ist gesperrt (§ 993 I a.E.). Der redliche, unverklagte Besitzer darf gezogene Nutzungen behalten.
- § 993 I a.E. ordnet die Privilegierung ausdrücklich an („im Übrigen … nicht verpflichtet“).
- Wertungswiderspruch, wenn die Privilegierung über § 812 unterlaufen würde.
Mindermeinung
Die Eingriffskondiktion bleibt anwendbar, da das EBV nur Schadens-, nicht aber Bereicherungsausgleich regele.
- Der gutgläubige Besitzer soll jedenfalls das rechtsgrundlos Erlangte nicht behalten dürfen.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die abschließende Regelung des EBV dient gerade dem Schutz des redlichen Besitzers vor weitergehender Haftung; eine Korrektur über § 812 würde diese gesetzgeberische Entscheidung aushebeln. Ausnahmen gelten für den rechtsgrundlosen (Fremd-)Besitzer und den deliktischen Besitzer (§ 992).