Zivilrecht · Streitstand

Sperren die §§ 987 ff. (EBV) auch Ansprüche aus Bereicherungsrecht, insbesondere die Nutzungsherausgabe gegen den redlichen, unverklagten Besitzer?

§ 987 BGB§ 993 BGB§ 812 BGB

Der gutgläubige unrechtmäßige Besitzer zieht Nutzungen. § 993 I a.E. privilegiert ihn – fraglich, ob daneben § 812 greift.

Herrschende Meinung · h.M.

Die §§ 987 ff. sind im Anwendungsbereich des EBV grundsätzlich abschließend; ein Rückgriff auf Bereicherungs- und Deliktsrecht ist gesperrt (§ 993 I a.E.). Der redliche, unverklagte Besitzer darf gezogene Nutzungen behalten.

  • § 993 I a.E. ordnet die Privilegierung ausdrücklich an („im Übrigen … nicht verpflichtet“).
  • Wertungswiderspruch, wenn die Privilegierung über § 812 unterlaufen würde.

Mindermeinung

Die Eingriffskondiktion bleibt anwendbar, da das EBV nur Schadens-, nicht aber Bereicherungsausgleich regele.

  • Der gutgläubige Besitzer soll jedenfalls das rechtsgrundlos Erlangte nicht behalten dürfen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die abschließende Regelung des EBV dient gerade dem Schutz des redlichen Besitzers vor weitergehender Haftung; eine Korrektur über § 812 würde diese gesetzgeberische Entscheidung aushebeln. Ausnahmen gelten für den rechtsgrundlosen (Fremd-)Besitzer und den deliktischen Besitzer (§ 992).

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

Erlangtes EtwasLeistungRechtsgrundlosigkeitEingriffskondiktionSaldotheorieEigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
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