Zivilrecht · Streitstand
Ist die Schutzbedürftigkeit des Dritten eine eigenständige Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte?
Beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte werden bestimmte Voraussetzungen für die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags diskutiert, insbesondere ob die Schutzbedürftigkeit des Dritten als eigenständiges Merkmal erforderlich ist.
Herrschende Meinung · BGH NJW 2014, 2577; BGHZ 133, 168
Die Schutzbedürftigkeit des Dritten ist eine eigenständige (vierte) Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte.
- BGH NJW 2014, 2577 und BGHZ 133, 168 sowie BGH NJW 2013, 1002 bestätigen das Erfordernis der Schutzbedürftigkeit als eigenständige Voraussetzung.
- Ohne das Merkmal der Schutzbedürftigkeit würde der Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung uferlos ausgedehnt.
- Der Dritte soll nur dann schutzwürdig sein, wenn er keine anderweitige gleichwertige Schutzmöglichkeit hat.
Mindermeinung
Die Schutzbedürftigkeit des Dritten ist kein eigenständiges Merkmal, sondern in der Leistungsnähe und dem Einbeziehungsinteresse aufgegangen.
- Eine strikte Trennung der Voraussetzungen ist dogmatisch nicht zwingend.
- Das Kriterium der Schutzbedürftigkeit führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die h.M. ist vorzugswürdig, da die Schutzbedürftigkeit eine wichtige Begrenzungsfunktion erfüllt und verhindert, dass Dritte, die anderweitig ausreichend geschützt sind, zusätzliche vertragliche Schutzansprüche erhalten.