Zivilrecht · Streitstand

Ist der Verweis in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?

§ 684 S. 1 BGB§ 812 BGB

Entscheidend für die Frage, ob bei der unberechtigten GoA die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 812 ff. (insb. die Rechtsgrundlosigkeit) zusätzlich geprüft werden müssen.

Herrschende Meinung

Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis.

  • Die Unberechtigung der GoA steht bereits fest; eine zusätzliche Prüfung der Rechtsgrundlosigkeit wäre redundant
  • Zügige Rückabwicklung unberechtigter Eingriffe

Mindermeinung

Es handelt sich um einen Rechtsgrundverweis.

  • Schutz des Geschäftsführers vor einer verschärften Haftung ohne die Filter des Bereicherungsrechts
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da § 684 S. 1 BGB gerade die Situation regelt, in der eine Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt, ist es konsequent, direkt auf die Herausgaberegeln (§ 818 BGB) zuzugreifen, um den Vorteil abzuschöpfen.

Wird relevant in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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