Zivilrecht · Streitstand
Ist der Verweis in § 684 S. 1 BGB auf das Bereicherungsrecht ein Rechtsgrund- oder ein Rechtsfolgenverweis?
§ 684 S. 1 BGB§ 812 BGB
Worum geht es?
Entscheidend für die Frage, ob bei der unberechtigten GoA die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 812 ff. (insb. die Rechtsgrundlosigkeit) zusätzlich geprüft werden müssen.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis.
- Die Unberechtigung der GoA steht bereits fest; eine zusätzliche Prüfung der Rechtsgrundlosigkeit wäre redundant
- Zügige Rückabwicklung unberechtigter Eingriffe
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Es handelt sich um einen Rechtsgrundverweis.
- Schutz des Geschäftsführers vor einer verschärften Haftung ohne die Filter des Bereicherungsrechts
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Da § 684 S. 1 BGB gerade die Situation regelt, in der eine Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt, ist es konsequent, direkt auf die Herausgaberegeln (§ 818 BGB) zuzugreifen, um den Vorteil abzuschöpfen.