Zivilrecht · Streitstand

Ist der entgangene Nutzungsvorteil als Verzögerungsschaden (§ 286) oder als einfacher Schadensersatz (§ 280 I) zu ersetzen?

§ 280 Abs. 1, 2 BGB§ 286 BGB

Relevant für die Frage, ob für den Ersatz des Nutzungsausfalls eine Mahnung erforderlich ist.

Herrschende Meinung

Der vorübergehende Nutzungsausfall ist ein Verzögerungsschaden und setzt daher Verzug (und damit meist eine Mahnung) voraus.

  • Der Schaden beruht allein auf der zeitlichen Verzögerung der Leistung
  • Würde die Leistung sofort nachgeholt, fiele dieser spezifische Schaden für die Zukunft weg

Mindermeinung

Es handelt sich um einen einfachen Schadensersatz neben der Leistung.

  • Der Nutzungsvorteil für die Vergangenheit ist endgültig verloren und kann durch Nachholung nicht mehr geheilt werden
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da das Gesetz in § 280 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung für Schäden durch Verspätung trifft, muss diese Vorrang haben, um das Mahnungserfordernis nicht zu unterlaufen.

Wird relevant in

Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung bei UnmöglichkeitLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Verzögerungsschaden (Schuldnerverzug)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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