Zivilrecht · Streitstand

Kann die c.i.c. neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht angewendet werden?

§§ 437 ff. BGB§ 311 Abs. 2 BGB

Streitig bei fahrlässigen Falschangaben über Eigenschaften der Kaufsache vor Vertragsschluss.

Herrschende Meinung

Das Gewährleistungsrecht ist ab Gefahrübergang grundsätzlich abschließend, außer bei arglistiger Täuschung.

  • Vermeidung der Umgehung der kürzeren kaufrechtlichen Verjährung
  • Schutz des Rechts des Verkäufers zur Nacherfüllung

Mindermeinung

Anwendbarkeit beider Institute (Anspruchskonkurrenz).

  • Unterschiedliche Schutzzwecke: Integrität des Vertragsschlusses vs. Mangelfreiheit der Sache
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die speziellen Regelungen der Sachmängelhaftung würden entwertet, wenn der Käufer sich über die allgemeine c.i.c. den strengeren Anforderungen (z.B. Fristsetzung) entziehen könnte.

Wird relevant in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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