Zivilrecht · Streitstand
Kann die c.i.c. neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht angewendet werden?
§§ 437 ff. BGB§ 311 Abs. 2 BGB
Streitig bei fahrlässigen Falschangaben über Eigenschaften der Kaufsache vor Vertragsschluss.
Herrschende Meinung
Das Gewährleistungsrecht ist ab Gefahrübergang grundsätzlich abschließend, außer bei arglistiger Täuschung.
- Vermeidung der Umgehung der kürzeren kaufrechtlichen Verjährung
- Schutz des Rechts des Verkäufers zur Nacherfüllung
Mindermeinung
Anwendbarkeit beider Institute (Anspruchskonkurrenz).
- Unterschiedliche Schutzzwecke: Integrität des Vertragsschlusses vs. Mangelfreiheit der Sache
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die speziellen Regelungen der Sachmängelhaftung würden entwertet, wenn der Käufer sich über die allgemeine c.i.c. den strengeren Anforderungen (z.B. Fristsetzung) entziehen könnte.