Zivilrecht · Streitstand
Kann die c.i.c. neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht angewendet werden?
§§ 437 ff. BGB§ 311 Abs. 2 BGB
Worum geht es?
Streitig bei fahrlässigen Falschangaben über Eigenschaften der Kaufsache vor Vertragsschluss.
Herrschende Meinung
Welche Auffassung ist herrschend?
Das Gewährleistungsrecht ist ab Gefahrübergang grundsätzlich abschließend, außer bei arglistiger Täuschung.
- Vermeidung der Umgehung der kürzeren kaufrechtlichen Verjährung
- Schutz des Rechts des Verkäufers zur Nacherfüllung
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Anwendbarkeit beider Institute (Anspruchskonkurrenz).
- Unterschiedliche Schutzzwecke: Integrität des Vertragsschlusses vs. Mangelfreiheit der Sache
- TODO
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Die speziellen Regelungen der Sachmängelhaftung würden entwertet, wenn der Käufer sich über die allgemeine c.i.c. den strengeren Anforderungen (z.B. Fristsetzung) entziehen könnte.