Zivilrecht · Streitstand

Kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten verlangen?

§ 281 BGB§ 437 Nr. 3 BGB

Frage der Schadensberechnung, wenn der Käufer die Sache nicht reparieren lässt.

Herrschende Meinung

Die Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten ist im Kaufrecht zulässig (im Gegensatz zum Werkrecht).

  • Kaufrechtliche Mängelhaftung ist an den Wert der Sache gekoppelt (Äquivalenzinteresse)
  • Käufer soll über die Verwendung des Geldes frei disponieren können
  • BGH-Rechtsprechung von 2021 bestätigt diesen Unterschied zum Werkvertragsrecht

Mindermeinung

TODO

  • Gefahr der Überkompensation
  • TODO

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da der Käufer beim Kauf eine fertige Sache erwirbt, ist sein Schaden die Wertdifferenz, die sich typischerweise in den Reparaturkosten niederschlägt. Beim Werkrecht steht hingegen der Erfolg der Herstellung im Vordergrund.

Wird relevant in

Nacherfüllung beim Kauf (Mängelrechte)Kaufrecht · Prüfungsschema ansehen →Schadensersatz statt der Leistung (Mangel)Leistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Rücktritt vom gegenseitigen VertragLeistungsstörungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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