Zivilrecht · Streitstand

Konkurrenzverhältnis zwischen c.i.c.-Haftung und Irrtumsanfechtung bei fahrlässiger Täuschung

§ 119 BGB§ 123 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB

Wenn eine Partei fahrlässig falsche Angaben macht (sog. 'fahrlässige Täuschung'), stellt sich die Frage, ob neben der Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) oder statt ihr ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) auf Vertragsaufhebung gewährt werden kann.

Herrschende Meinung · BGH

Neben der Irrtumsanfechtung ist ein c.i.c.-Anspruch auf schadensersatzrechtliche Vertragsaufhebung grundsätzlich möglich; bei überwiegendem Mitverschulden des Getäuschten scheidet dieser jedoch aus.

  • Die c.i.c. schließt Lücken, die das Anfechtungsrecht lässt, insbesondere beim Ersatz des Vertrauensschadens.
  • BGH NJW-RR 2005, 1082: Kein Anspruch auf Vertragsaufhebung aus c.i.c. bei überwiegendem Mitverschulden des Getäuschten.
  • Die Rechtsfolgen von Anfechtung und c.i.c. ergänzen sich, da die Anfechtung ex tunc wirkt, die c.i.c. aber auch Schadensersatz ermöglicht.

Mindermeinung

Die Irrtumsanfechtung verdrängt als speziellere Regelung den c.i.c.-Anspruch bei fahrlässiger Täuschung vollständig.

  • Das Anfechtungsrecht ist abschließend und enthält eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers über die Risikozuweisung.
  • Eine Kombination würde den Sondertatbestand des § 123 BGB unterlaufen.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die h.M. überzeugt, weil das Anfechtungsrecht und die c.i.c. unterschiedliche Schutzrichtungen und Rechtsfolgen haben; eine vollständige Sperrwirkung der Anfechtung würde den Schutz des Getäuschten unangemessen verkürzen.

Wird relevant in

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