Zivilrecht · Streitstand
Verhältnis von c.i.c. und kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht bei vorvertraglichen Falschangaben über die Kaufsache
Wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss falsche Angaben über die Kaufsache macht, stellt sich die Frage, ob der Käufer neben den §§ 437 ff. BGB auch Ansprüche aus c.i.c. (§§ 280 I, 311 II, 241 II BGB) geltend machen kann.
Herrschende Meinung · BGH, h.M.
Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht (§§ 437 ff. BGB) geht als lex specialis der c.i.c. vor, soweit es um mangelbedingte Schäden an der Kaufsache selbst geht; für Begleitschäden und Schäden an anderen Rechtsgütern kann c.i.c. daneben treten.
- Die kurzen Verjährungsfristen des Gewährleistungsrechts (§ 438 BGB) würden umgangen, wenn c.i.c. stets daneben anwendbar wäre.
- Das Gewährleistungsrecht stellt eine abschließende Sonderregelung für mangelbedingte Schäden dar.
- BGH NJW 2012, 373 bestätigt den Vorrang des Gewährleistungsrechts vor § 313 BGB.
Mindermeinung
C.i.c. und Gewährleistungsrecht stehen gleichrangig nebeneinander; der Käufer kann frei wählen.
- Der vorvertragliche Pflichtenkreis ist von dem des Vertrages zu trennen.
- Dem Käufer soll kein Schutzniveau entzogen werden.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Vorrang des Gewährleistungsrechts überzeugt, da andernfalls die bewusst kurzen Verjährungsfristen des § 438 BGB unterlaufen würden; für Schäden außerhalb des Mangelbereichs bleibt c.i.c. anwendbar.