BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15

2 BvL 3/15 · 28.11.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Gesetzgeber darf bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter die Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges besoldungsmindernd berücksichtigen und dabei auch Fehlanreizen entgegenwirken. 2. Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu. Anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit scheiden begrenzt dienstfähige Beamte nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 33 Abs 5 GGArt 100 Abs 1 GG§ 78 S 2 BVerfGG§ 82 Abs 1 BVerfGG§ 27 BeamtStGBeamtVGÄndG ND 2§ 12 Abs 1 BesG ND vom 20.12.2016§ 12 Abs 2 BesG ND vom 20.12.2016§ 12 Abs 3 BesG ND vom 20.12.2016§ 24 Abs 1 BesG ND vom 16.12.2013§ 24 Abs 1 BesG ND vom 18.12.2014HBegleitG ND 2014HBegleitG ND 2015

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinrichtungsgarantienVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles Gesetz
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