BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 17.09.2025 – 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18

2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18, 2 BvL 9/18 · 17.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1.Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG kann grundsätzlich nur eine Rechtsvorschrift sein, auf die es in dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ankommt. Die Befriedungsfunktion der Normenkontrolle erlaubt jedoch die Ausweitung des Prüfungsgegenstandes und des Prüfungszeitraums über den Vorlagegegenstand hinaus, wenn dies zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes geboten und zu erwarten ist, dass dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf dessen Verwerfungsmonopol künftig weitere vergleichbare Normen in erheblichem Umfang vorgelegt werden müssen. 2. Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat - im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip - vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab. 3. Die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts stellt eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive dar, bei deren konkreter Umsetzung der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum besitzt. Er überschreitet die Grenzen dieses Spielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist. Dies unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. 4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem - nicht zum Streik berechtigten - Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen. 5. Die gerichtliche Kontrolle, ob die Besoldung evident unzureichend und Art. 33 Abs. 5 GG deshalb verletzt ist, vollzieht sich in drei Schritten: Erforderlich ist - erstens, sofern Anlass dafür besteht - eine Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung (Vorabprüfung). Es bedarf - zweitens - einer zweistufigen Prüfung des Gebots, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (Fortschreibungsprüfung). Schließlich - drittens - ist, sofern die Vorabprüfung oder die Fortschreibungsprüfung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ergibt, zu prüfen, ob dieser Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 6. Soweit sich dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt. Mit gesetzgeberischen Einschätzungs- und Beurteilungsspielräumen korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der - sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist - nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen. 7. Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung). Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht. 8. Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand verschiedener, aus dem Alimentationsprinzip ableitbarer Kriterien beurteilt werden (Fortschreibungsprüfung). a) Auf der ersten Prüfungsstufe sind ein Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex) sowie ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot zugrundeliegt, vorzunehmen. Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter). Eine Verletzung des Abstandsgebots kann entweder in der deutlichen Verringerung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen (unmittelbarer Verstoß) oder in der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß) bestehen (vierter Parameter). b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 33 Abs 5 GGArt 100 Abs 1 GGArt 125a Abs 1 S 1 GG§ 80 BVerfGG§ 20 Abs 2 S 2 BBesG vom 10.09.2003§ 85 BBesGAnl 4 Nr 1 BBesG vom 10.09.2003Anl 1 BesNG BE vom 29.06.2011Anl 3 BesNG BE vom 29.06.2011Art 1 § 1 Nr 1 Buchst b BesNG BE vom 29.06.2011Art 2 § 2 Abs 1 BesNG BE vom 29.06.2011Art 1 § 2 Abs 1 Nr 1 BesVersAnpÄndG BE 2019/2020 vom 05.09.2019Art 1 § 3 Abs 1 BesVersAnpÄndG BE 2019/2020 vom 05.09.2019Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG2016Bek BE vom 28.07.2016Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG2017Bek BE vom 24.08.2017Anl 15 Nr 1 BesVersAnpG2017Bek BE vom 09.04.2018Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG2019Bek BE vom 30.09.2019Anl 15 Nr 1 BesVersAnpG2019Bek BE vom 30.09.2019§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2010/2011 vom 08.07.2010§ 2 Abs 1 S 2 BesVersAnpG BE 2010/2011 vom 08.07.2010§ 2 Abs 3 BesVersAnpG BE 2010/2011 vom 08.07.2010Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2010/2011 vom 08.07.2010Anl 15 Nr 1 BesVersAnpG BE 2010/2011 vom 08.07.2010Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2012/2013 vom 21.09.2012Anl 16 Nr 1 BesVersAnpG BE 2012/2013 vom 21.09.2012Art 1 § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2012/2013 vom 21.09.2012Art 1 § 2 Abs 1 S 2 BesVersAnpG BE 2012/2013 vom 21.09.2012Art 1 § 2 Abs 3 BesVersAnpG BE 2012/2013 vom 21.09.2012Anl 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Anl 15 Nr 1 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Art 1 § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Art 1 § 2 Abs 1 S 2 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Art 1 § 2 Abs 4 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Art 1 § 2 Abs 6 BesVersAnpG BE 2014/2015 vom 09.07.2014Art 1 § 2 Abs 1 Nr 1 BesVersAnpG BE 2016 vom 17.06.2016Art 1 § 2 Abs 3 BesVersAnpG BE 2016 vom 17.06.2016Art 1 § 2 Abs 1 Nr 1 BesVersAnpÜblG BE vom 20.07.2017Art 1 § 2 Abs 4 BesVersAnpÜblG BE vom 20.07.2017Art 1 § 2 Abs 7 BesVersAnpÜblG BE vom 20.07.2017Art 11 Abs 1 MRKArt 11 Abs 2 MRK

Prüfungsschemata dazu

Konkrete Normenkontrolle / Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinrichtungsgarantienVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)EntscheidungserheblichkeitVorlageberechtigungVorlagebefugnis (Überzeugung)Nachkonstitutionelles Gesetz
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