BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 04.05.2012 – 1 BvR 367/12
1 BvR 367/12 · 04.05.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes kann es rechtfertigen, eine einstweilige Anordnung gegen ein vom Bundespräsidenten ausgefertigtes Gesetz schon vor dessen Verkündung zu erlassen. 2. Jedenfalls vor dem Zustandekommen des Gesetzes nach Art. 78 GG dürfen von einem Unternehmen im Regelfall keine schwer rückgängig zu machenden Umstrukturierungen oder umfangreichen Investitionen im Hinblick auf beabsichtigte neue gesetzliche Anforderungen an die Berufsausübung erwartet werden; ob eine gesetzliche Übergangsfrist erforderlich ist, muss deshalb grundsätzlich ohne Rücksicht auf einen solchen Vorlauf entschieden werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 12 Abs 1 GGArt 19 Abs 3 GGArt 78 GG§ 32 Abs 5 S 2 BVerfGG§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004§ 66b Abs 1 S 1 TKG 2004 vom 03.05.2012§ 66g Nr 1 TKG 2004§ 149 Abs 1 Nr 13d TKG 2004TKomRegÄndG