BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13

1 BvR 3102/13 · 12.01.2016 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). 2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GG§ 56 Abs 1 S 1 InsO

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisBeruf
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