BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12

1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 · 22.05.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Sozialversicherungsbeiträge sind streng zweckgebunden und dürfen nicht zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts verwendet werden. 2. Eine beitragserhöhend wirkende Regelung zum gesetzlichen Transfer von Sozialversicherungsbeiträgen kann die grundrechtlich geschützte Belastungsgleichheit verletzen (Bestätigung von BVerfGE 113, 167 <203>). 3. Der Systemwechsel von der Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung konnte im Jahr 2005 und ein gegenläufiger, höherer Bundeszuschuss im Jahr 2008 einen Finanztransfer von der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt rechtfertigen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 46 Abs 4 SGB 2 vom 30.07.2004§ 46 Abs 4 SGB 2 vom 22.12.2007§ 341 Abs 2 SGB 3

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte Verwaltungspraxis
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