BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 12.05.2015 – 1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13

1 BvR 1501/13, 1 BvR 1682/13 · 12.05.2015 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begründet keine Beteiligungsrechte der Hochschulen, Fakultäten oder einzelner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Zustandekommen eines Gesetzes zur Fusion zweier Hochschulen. 2. Die staatliche Einsetzung eines Leitungsorgans im Zuge einer Hochschulfusion genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an eine wissenschaftsadäquate Organisation umso weniger, je länger diese Leitung ohne ein universitäres Selbstverwaltungsorgan tätig ist und je weniger Befugnisse auf Notkompetenzen für reversible Entscheidungen beschränkt sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 5 Abs 3 S 1 GGArt 12 Abs 1 GGArt 1 HSchulRegLausNStruktG BB§ 8 Abs 2 S 2 HSchulRegLausWeitEG BB

Prüfungsschemata dazu

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GesetzesvorbehaltMeinungTatsachenbehauptungSchmähkritikTatsachenbehauptung (Abgrenzung zum Werturteil)Beruf
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