BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 24.01.2012 – 1 BvL 21/11

1 BvL 21/11 · 24.01.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Es stellt einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss dar, wenn als Ausnahme von einem gesetzlichen Rauchverbot in Gaststätten abgeschlossene Raucherräume für Schankwirtschaften zugelassen, für Speisewirtschaften jedoch untersagt sind.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 12 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 GG§ 35 BVerfGG§ 1 Abs 1 Nr 2 GastG§ 3 GastG§ 2 Abs 1 Nr 9 PassivrauchSchG HA§ 2 Abs 4 PassivrauchSchG HA vom 11.07.2007§ 2 Abs 4 PassivrauchSchG HA vom 15.12.2009

Prüfungsschemata dazu

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BerufChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte Verwaltungspraxis
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