BVerfG · 1. Senat

BVerfG, Beschluss v. 12.10.2010 – 1 BvL 14/09

1 BvL 14/09 · 12.10.2010 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 6 Abs 2 GGArt 6 Abs 5 GG§ 1664 Abs 1 BGB§ 832 Abs 1 BGB§ 116 Abs 6 S 1 SGB 10 vom 18.01.2001

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisEinrichtungsgarantienGestörte Gesamtschuld
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