BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 1657/22

VIa ZR 1657/22 · 26.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers enthaltene Bestimmung "2. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an die Bank ab, die diese Abtretung annimmt: […] - gegen die […] [Fahrzeugherstellerin], […], gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die […] [Fahrzeugherstellerin] […]. Der Darlehensnehmer hat der Bank auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen." unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist auch im Verkehr mit Unternehmern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122, BGHZ 237, 59).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 134 BGB§ 307 Abs 1 S 1 BGB§ 307 Abs 2 BGB§ 307 Abs 3 S 1 BGB§ 400 BGB§ 843 Abs 2 BGB§ 843 Abs 3 BGB§ 843 Abs 4 BGB§ 9 ProdHaftG§ 850b Abs 1 Nr 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

TeilnichtigkeitVerstoß gegen ein gesetzliches VerbotRechtshindernde EinwendungInhaltskontrolle (AGB)TransparenzgebotGeltungserhaltende ReduktionAbtretungsausschluss
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