Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung

§ 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

§ 400 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 400 BGB

Abtretungsausschluss

Rechtsprechung zu § 400 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 1657/22Die im Zuge der Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in den Allgemeinen Geschäftsbed…
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB