Abschnitt 5 — Übertragung einer Forderung
§ 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 400 BGB in der Klausur
Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.
Definitionen zu § 400 BGB
Rechtsprechung zu § 400 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.