BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21

VIa ZB 10/21 · 24.07.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 826 BGB§ 42 VwGO§ 121 Nr 2 VwGO§ 148 Abs 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Sittenwidrige vorsätzliche SchädigungAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)Statthafte KlageartVerwaltungsakt
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