6. Abschnitt — Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit

§ 42 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

§ 42 VwGO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)

Definitionen zu § 42 VwGO

Statthafte KlageartVerwaltungsakt

Klausuren, in denen § 42 VwGO drankommt

HALEC · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 42 VwGO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

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Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im VwGO