Öffentliches Recht · § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Vor Jahren hat die kreisangehörige Stadt X im Landkreis Y des Bundeslandes Z per Bebauungsplan ein Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 2, 3 BauNVO mit der Bezeichnung „Einkaufszentrum Süd“ ausgewiesen. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans besitzt die K-AG (K) als Eigentümerin ein Grundstück, auf dem sie ein Kaufhaus betreibt.
Seit der Errichtung dieses Einkaufszentrums Süd außerhalb des Stadtkerns von X vor ca. 5 Jahren hat sich die Anzahl der Geschäfte im Innenstadtbereich stark verringert, so dass eine große Zahl an Leerständen zu beklagen ist. Aus diesem Grunde fasst die Stadt am 24.2.2009 den Beschluss, ihren bisherigen Bebauungsplan „Einkaufszentrum Süd“ zu ändern. Zur Stärkung der zentrumsnahen Einzelhändler und zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung im Innenstadtbereich soll fortan die Errichtung oder Erweiterung jeglicher Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an Verbraucher untersagt werden. Dieser Beschluss wird am 25.2.2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht.
Am 6.3.2009 beschließt der Gemeinderat zur Sicherung dieser Planung zudem eine Veränderungssperre, die am 15.7.2009 in Kraft treten soll.
Am 2.4.2009 beantragt K ordnungsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an ihr Kaufhaus, um in Zukunft ihr Sortiment erweitern zu können. Die zuständige Kreisbehörde im Landkreis Y stellt den Antrag der K auf Wunsch der Stadt X jedoch bis zum 1.8.2009 zurück, was der K in einem formell ordnungsgemäßen, auf den 6.5.2009 datierten Bescheid mitgeteilt wird. Gegen diesen Zurückstellungsbescheid erhebt K am 10.5.2009 ordnungsgemäß Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht.
In einem Gespräch am 11.7.2009 macht die Anwältin der K ihre Mandantin auf den Umstand aufmerksam, dass es die Behörde offensichtlich versäumt habe, für ihren Bescheid vom 6.5.2009 die sofortige Vollziehung anzuordnen. Aus diesem Grunde könne K postwendend mit der Errichtung des Anbaus beginnen, was diese auch tut. Als die zuständige Behörde hiervon erfährt, teilt sie der K am Samstag, dem 15.7.2009 jedoch mit, dass diese zu einem solchen Vorgehen nicht berechtigt sei. Zudem führt die Behörde in diesem Schreiben aus, dass sie eine etwaig erteilte Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme.
K erhebt daraufhin am 17.8.2009 Klage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung zum zuständigen Verwaltungsgericht. Es könne nicht angehen – so K zur Begründung –, dass die Behörde erst „schlampert“ und dann einfach wieder alles zurücknehmen dürfe. Mit der Zurückstellung könne das Vorgehen der Behörde jedenfalls nicht gerechtfertigt werden, da diese sowieso nur bis zum 1.8.2009 gegolten hätte und damit „Schnee von gestern“ sei. Auch bezweifelt K die Wirksamkeit der Veränderungssperre.
Die zuständige Behörde macht demgegenüber geltend, ihr seien „die Hände gebunden“, da sie dem Zurückstellungsgesuch der Stadt X habe entsprechen müssen.
Wie prüfst du Zulässigkeit? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.
Der Aufbau
- A.Zulässigkeit
- I.Verwaltungsrechtsweg§ 40 Abs. 1 VwGO
- II.Statthafte Klageart: Anfechtungsklage§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO · Die Baugenehmigung ist ein VA mit Doppelwirkung (begünstigt den Bauherrn, belastet den Nachbarn).
- III.Klagebefugnis§ 42 Abs. 2 VwGO · Möglichkeit der Verletzung einer DRITTSCHÜTZENDEN Norm – bloße Wertminderung des Grundstücks genügt nicht.
- IV.Vorverfahren / Klagefrist§§ 68 ff., 74 VwGO · Bei fehlender Bekanntgabe an den Nachbarn: Jahresfrist ab Kenntnis (§ 58 Abs. 2 analog) bzw. Verwirkung.
- B.Begründetheit§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO · Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung UND Verletzung des Klägers in EIGENEN Rechten – objektive Rechtswidrigkeit allein genügt nicht.
- I.Verstoß gegen drittschützende Normen des BauplanungsrechtsGebietserhaltungsanspruch (Art der Nutzung, §§ 30 ff. BauGB i.V.m. BauNVO); Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO, § 34 Abs. 1 BauGB).
- II.Verstoß gegen drittschützende Normen des BauordnungsrechtsInsb. Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) – soweit im vereinfachten Verfahren überhaupt geprüft (Prüfumfang Art. 59 BayBO!).
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Schutznormtheorie: Der Nachbar hat keinen Anspruch auf objektiv rechtmäßiges Bauen – nur drittschützende Normen vermitteln Abwehrrechte (Gebietserhaltungsanspruch, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächen).
- Gebietserhaltungsanspruch: Bei Verstoß gegen die ART der baulichen Nutzung im faktischen/festgesetzten Baugebiet besteht Abwehrrecht UNABHÄNGIG von tatsächlicher Beeinträchtigung – anders als beim Rücksichtnahmegebot.
- Prüfumfang der Baugenehmigung (Art. 59 BayBO): Im vereinfachten Verfahren werden Abstandsflächen nicht mehr geprüft – die Genehmigung kann insoweit keine Nachbarrechte verletzen (Feststellungswirkung begrenzt).
- Eilrechtsschutz: §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO – die Anfechtungsklage des Nachbarn hat wegen § 212a BauGB KEINE aufschiebende Wirkung.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Statthafte Klageart
- Statthafte Klageart
- Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers: Anfechtungsklage bei Aufhebung eines Verwaltungsakts, Verpflichtungsklage bei dessen Erlass, allgemeine Leistungsklage bei sonstigem Handeln, Feststellungsklage bei Streit über ein Rechtsverhältnis.
- Verwaltungsakt
- Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
- Gebot der Rücksichtnahme
- Objektiv-rechtliches Kriterium des Einfügens, wonach ein Bauvorhaben so gestaltet sein muss, dass es die unmittelbare Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Bei § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wie ist der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu bestimmen?
Relevant für Art. 21 BayGO und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Hinsichtlich der Zulassung (Ob) gilt stets öffentliches Recht; hinsichtlich der Benutzungsmodalitäten (Wie) besteht Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht.
- Der gesetzliche Benutzungsanspruch ist zwingend öffentlich-rechtlich.
- Die Privatisierung der Betriebsform darf den materiellen Anspruch des Bürgers nicht verkürzen.
Gegenauffassung: Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Rechtsverhältnis ist einheitlich nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
- Vermeidung von Rechtswegsplittern.
- Leistungsbeziehung ist insgesamt öffentlich-rechtlich geprägt.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Die Zwei-Stufen-Theorie ermöglicht eine flexible Organisation der Verwaltung (z.B. GmbH-Form), sichert aber gleichzeitig den verfassungsrechtlich fundierten Teilhabeanspruch des Bürgers ab.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Statthafte Klageart.
Die Definition, die du gerade hattest
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers: Anfechtungsklage bei Aufhebung eines Verwaltungsakts, Verpflichtungsklage bei dessen Erlass, allgemeine Leistungsklage bei sonstigem Handeln, Feststellungsklage bei Streit über ein Rechtsverhältnis.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Es kann der Brävste nicht in Frieden leben …Schwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.