Öffentliches Recht · § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

Baunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Vor Jahren hat die kreisangehörige Stadt X im Landkreis Y des Bundeslandes Z per Bebauungsplan ein Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 2, 3 BauNVO mit der Bezeichnung „Einkaufszentrum Süd“ ausgewiesen. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans besitzt die K-AG (K) als Eigentümerin ein Grundstück, auf dem sie ein Kaufhaus betreibt.

Seit der Errichtung dieses Einkaufszentrums Süd außerhalb des Stadtkerns von X vor ca. 5 Jahren hat sich die Anzahl der Geschäfte im Innenstadtbereich stark verringert, so dass eine große Zahl an Leerständen zu beklagen ist. Aus diesem Grunde fasst die Stadt am 24.2.2009 den Beschluss, ihren bisherigen Bebauungsplan „Einkaufszentrum Süd“ zu ändern. Zur Stärkung der zentrumsnahen Einzelhändler und zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung im Innenstadtbereich soll fortan die Errichtung oder Erweiterung jeglicher Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an Verbraucher untersagt werden. Dieser Beschluss wird am 25.2.2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Am 6.3.2009 beschließt der Gemeinderat zur Sicherung dieser Planung zudem eine Veränderungssperre, die am 15.7.2009 in Kraft treten soll.

Am 2.4.2009 beantragt K ordnungsgemäß eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus an ihr Kaufhaus, um in Zukunft ihr Sortiment erweitern zu können. Die zuständige Kreisbehörde im Landkreis Y stellt den Antrag der K auf Wunsch der Stadt X jedoch bis zum 1.8.2009 zurück, was der K in einem formell ordnungsgemäßen, auf den 6.5.2009 datierten Bescheid mitgeteilt wird. Gegen diesen Zurückstellungsbescheid erhebt K am 10.5.2009 ordnungsgemäß Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht.

In einem Gespräch am 11.7.2009 macht die Anwältin der K ihre Mandantin auf den Umstand aufmerksam, dass es die Behörde offensichtlich versäumt habe, für ihren Bescheid vom 6.5.2009 die sofortige Vollziehung anzuordnen. Aus diesem Grunde könne K postwendend mit der Errichtung des Anbaus beginnen, was diese auch tut. Als die zuständige Behörde hiervon erfährt, teilt sie der K am Samstag, dem 15.7.2009 jedoch mit, dass diese zu einem solchen Vorgehen nicht berechtigt sei. Zudem führt die Behörde in diesem Schreiben aus, dass sie eine etwaig erteilte Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme.

K erhebt daraufhin am 17.8.2009 Klage gegen die Rücknahme der Baugenehmigung zum zuständigen Verwaltungsgericht. Es könne nicht angehen – so K zur Begründung –, dass die Behörde erst „schlampert“ und dann einfach wieder alles zurücknehmen dürfe. Mit der Zurückstellung könne das Vorgehen der Behörde jedenfalls nicht gerechtfertigt werden, da diese sowieso nur bis zum 1.8.2009 gegolten hätte und damit „Schnee von gestern“ sei. Auch bezweifelt K die Wirksamkeit der Veränderungssperre.

Die zuständige Behörde macht demgegenüber geltend, ihr seien „die Hände gebunden“, da sie dem Zurückstellungsgesuch der Stadt X habe entsprechen müssen.

  1. Wie prüfst du Zulässigkeit? Tipp die Schritte in der Reihenfolge an, in der sie im Gutachten kommen.

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