Öffentliches Recht · Streitstand
Wie ist der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu bestimmen?
Art. 21 BayGO§ 40 Abs. 1 VwGO
Relevant für Art. 21 BayGO und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.
Herrschende Meinung · h.M.
Hinsichtlich der Zulassung (Ob) gilt stets öffentliches Recht; hinsichtlich der Benutzungsmodalitäten (Wie) besteht Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht.
- Der gesetzliche Benutzungsanspruch ist zwingend öffentlich-rechtlich.
- Die Privatisierung der Betriebsform darf den materiellen Anspruch des Bürgers nicht verkürzen.
Mindermeinung
Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Rechtsverhältnis ist einheitlich nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
- Vermeidung von Rechtswegsplittern.
- Leistungsbeziehung ist insgesamt öffentlich-rechtlich geprägt.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Die Zwei-Stufen-Theorie ermöglicht eine flexible Organisation der Verwaltung (z.B. GmbH-Form), sichert aber gleichzeitig den verfassungsrechtlich fundierten Teilhabeanspruch des Bürgers ab.