Öffentliches Recht · Streitstand

Wie ist der Rechtsweg bei Streitigkeiten um die Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu bestimmen?

Art. 21 BayGO§ 40 Abs. 1 VwGO

Relevant für Art. 21 BayGO und die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Herrschende Meinung · h.M.

Hinsichtlich der Zulassung (Ob) gilt stets öffentliches Recht; hinsichtlich der Benutzungsmodalitäten (Wie) besteht Wahlfreiheit zwischen öffentlichem und privatem Recht.

  • Der gesetzliche Benutzungsanspruch ist zwingend öffentlich-rechtlich.
  • Die Privatisierung der Betriebsform darf den materiellen Anspruch des Bürgers nicht verkürzen.

Mindermeinung

Einheitlichkeitstheorie: Das gesamte Rechtsverhältnis ist einheitlich nach öffentlich-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen.

  • Vermeidung von Rechtswegsplittern.
  • Leistungsbeziehung ist insgesamt öffentlich-rechtlich geprägt.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Die Zwei-Stufen-Theorie ermöglicht eine flexible Organisation der Verwaltung (z.B. GmbH-Form), sichert aber gleichzeitig den verfassungsrechtlich fundierten Teilhabeanspruch des Bürgers ab.

Verwandte Definitionen

(Bayern) Öffentliche Einrichtung(Bayern) Forensen(Bayern) Öffentliche Einrichtung
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