Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Öffentliche Einrichtung

Art. 21 Abs. 1 BayGO

Jede Einrichtung, die von einer Kommune durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wurde und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.

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