Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Öffentliche Einrichtung
Art. 21 Abs. 1 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Öffentliche Einrichtung“?
Jede Einrichtung, die von einer Kommune durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wurde und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.