Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Öffentliche Einrichtung
Art. 21 Abs. 1 BayGO
Jede Einrichtung, die von einer Kommune durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wurde und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.