Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Öffentliche Einrichtung
Art. 21 Abs. 1 BayGO
Jede Sachgesamtheit, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.