Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Öffentliche Einrichtung

Art. 21 Abs. 1 BayGO

Jede Sachgesamtheit, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.

Verwandte Begriffe

(Bayern) Widmung (Kommunalrecht)RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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