Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Öffentliche Einrichtung
Art. 21 Abs. 1 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Öffentliche Einrichtung“?
Jede Sachgesamtheit, die von der Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch ihre Angehörigen oder ortsansässigen Vereinigungen zugänglich gemacht und im öffentlichen Interesse unterhalten wird.