Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Widmung (Kommunalrecht)
Art. 35 S. 2 Alt. 2 BayVwVfG
Ein hoheitlicher Akt (Allgemeinverfügung), durch den eine Sache oder Sachgesamtheit einem öffentlichen Zweck gewidmet und damit der Status einer öffentlichen Einrichtung begründet wird.