Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Widmung (Kommunalrecht)

Art. 35 S. 2 Alt. 2 BayVwVfG

Was versteht man unter „(Bayern) Widmung (Kommunalrecht)“?

Ein hoheitlicher Akt (Allgemeinverfügung), durch den eine Sache oder Sachgesamtheit einem öffentlichen Zweck gewidmet und damit der Status einer öffentlichen Einrichtung begründet wird.

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