Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Widmung (Kommunalrecht)

Art. 35 S. 2 Alt. 2 BayVwVfG

Ein hoheitlicher Akt (Allgemeinverfügung), durch den eine Sache oder Sachgesamtheit einem öffentlichen Zweck gewidmet und damit der Status einer öffentlichen Einrichtung begründet wird.

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