Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Forensen
Art. 21 Abs. 3 BayGO
Natürliche oder juristische Personen, die zwar nicht in der Gemeinde wohnen, dort aber Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben.
Öffentliches Recht · Definition
Natürliche oder juristische Personen, die zwar nicht in der Gemeinde wohnen, dort aber Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben.