10. Abschnitt — Urteile und andere Entscheidungen
§ 121 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1 die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2 im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Rechtsprechung zu § 121 VwGO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 22.02.2024 – III ZR 13/23Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils 1. Für Amtspflichtverletzungen des Organs einer Börse haftet das Land, das den R…BGH, Beschluss v. 24.07.2023 – VIa ZB 10/21Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbest…BGH, Beschluss v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 3/221. Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtsk…BGH, Urteil v. 16.03.2021 – VI ZR 773/201. Der Umfang der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes wird von dessen Regelungsinhalt bestimmt und durch diesen begrenzt. Der Regelungsinhalt der V…BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – EnVR 33/19Energieversorgung Halle Netz GmbH Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht…