BGH · Senat für Notarsachen

BGH, Beschluss v. 11.07.2022 – NotZ (Brfg) 3/22

NotZ (Brfg) 3/22 · 11.07.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Sollen Prüfungsleistungen eines Kandidaten (hier: notarielle Fachprüfung) einer erneuten Bewertung unterzogen werden, sind die Gründe eines rechtskräftigen prüfungsrechtlichen Bescheidungsurteils dafür maßgeblich, in welchem Umfang die Prüfungsbehörde eine Neubewertung zu veranlassen hat und welche Rechtsauffassung dabei zugrunde zu legen ist. 2. Die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels ist als solches nicht zu beanstanden. Es ist Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20/98, BVerwGE 109, 211 und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92, NVwZ 1993, 686).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 7a BNotO§ 7b BNotO§ 111b Abs 1 S 1 BNotO§ 113 Abs 5 S 2 VwGO§ 121 Nr 1 VwGO

Prüfungsschemata dazu

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)Allgemeine LeistungsklageBaunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)
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