BGH · Kartellsenat

BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – EnVR 33/19

EnVR 33/19 · 11.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Energieversorgung Halle Netz GmbH Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet die Entscheidung auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 83 EnWG§ 113 Abs 5 S 2 VwGO§ 121 VwGO

Prüfungsschemata dazu

Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO)Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)Allgemeine LeistungsklageBaunachbarklage (Anfechtung der Baugenehmigung)
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