BGH · Kartellsenat
BGH, Beschluss v. 11.02.2020 – EnVR 33/19
EnVR 33/19 · 11.02.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Energieversorgung Halle Netz GmbH Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet die Entscheidung auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.