BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 07.12.2021 – VI ZR 1189/20

VI ZR 1189/20 · 07.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X aF entgegen. 2. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte vom Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 116 Abs 6 SGB 10 vom 23.12.2016§ 115 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG§ 116 Abs 1 VVG§ 426 Abs 1 BGB§ 1 PflVG§ 7 Abs 1 StVG§ 18 Abs 1 StVG

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

GesamtschuldnerausgleichGesamtschuldGestörte GesamtschuldRückgriffskondiktionGefährdungshaftungGefährdungshaftungNumerus clausus der GefährdungshaftungstatbeständeHalter i.S.v. § 7 StVG
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